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Vereinssatzung

Vereinssatzung
Aktuelle Satzung des ökologischen Vereins "Eko-Unia" unter Berücksichtigung der Änderungen vom 3. März 2007.
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, NAME, SITZ, TÄTIGKEIT DES VEREINS
§ 1
1. Der Verein führt den Namen: Ökologischer Verein „EKO-UNIA” im folgenden Verein genannt.
Der Verein „EKO-UNIA” ist ein registrierter Verein und ist auf der Grundlage des Gesetzes über Vereine tätig.
§ 2
1. Sitz des Vereines ist Breslau.
2. Der Verein kann seine Abteilungen in einem oder mehreren Woiwodschaften einberufen.
Der Verein wirkt auf dem Gebiet der Republik Polen und im Ausland.
§ 3
Der Verein kann in inländischen und ausländischen Verbänden mit ähnlichem Tätigkeitsprofil Mitglied werden.
Teil II
ZWECKE UND FORMEN DER VEREINSTÄTIGKEIT
§ 4
1. Die Tätigkeit des Vereins zielt auf die Umsetzung verfassungsrechtlicher Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung ab.
2. Zweck des Vereines ist die Tätigkeit im Öffentlichkeitsbereich. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die:
I. Aktivitäten für Ökologie und Tierschutz sowie Schutz der Naturerbe, dies betrifft vor allem:
1. Förderung und Koordination von zivilen Initiativen, die auf Umsetzung verfassungsrechtlicher Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung – Ökoentwicklung – abzielen.
2. Suche nach systematischen, technischen und technologischen Lösungen zur Umsetzung der geförderten Ziele.
3. Förderung von Initiativen bei der Entwicklung der Zusammenarbeit mit Unternehmen, die im Ökobereich tätig sind.
4. Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Status im Bereich des Umweltschutzes sowie die Umsetzung von Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung.
5. Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung im Bereich der Fischerei, Ostseeschutzes und Fischereigebiete.
II Förderung der Entwicklung von Gemeinschaften und lokalen Gruppen, darunter
1. Förderung und Hilfe in der Beratung und Ausbildung sowie nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums.
III. Maßnahmen zur Erhaltung der Nationalerbe, Pflege und Entwicklung des nationalen, zivilen und kulturellen Bewusstseins.
IV. Lehre, Ausbildung, Bildung und Erziehung, darunter
1. Ausbildung von Jugendlichen und Schülern,
2. Erwachsenbildung, darunter Lehrerbildung,
3. Anregung zu jeglichen Aktivitätsformen von Jugendlichen und Erwachsenen,
4. Interkulturelle Bildung,
5. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten im Bereich des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung.
V. Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes und der Gesundheit
VI. Fördermaßnahmen zur Entwicklung der Wirtschaft, darunter Entwicklung des Unternehmungsgeistes,  
1. Entwicklung des ökonomischen Bewusstseins und Unterstützung des Unternehmergeistes im Einklang mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung.
VII. Landeskunde und Erholung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, darunter
1. Fördermaßnahmen zur Entwicklung der Touristik.
VIII. Verbreitung und Schutz der Frauenrechte sowie Förderung von Aktivitäten im Bereich der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
IX. Kultur, Kunst, Schutz von Kulturerbe und Tradition, darunter
1. Anregung und Förderung von kulturellen Initiativen.
X. Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen.
XI. Förderung von Körperkultur und Sport.
XII. Förderung der Beschäftigung und Eingliederung der Arbeitslosen oder von der Arbeitslosigkeit gefährdeten Personen ins Berufsleben, darunter
1. Aktivitäten, die darauf abzielen, neue „grüne“ Arbeitsplätze zu schaffen.
2. Eingliederung ins Berufsleben der Menschen aus ländlichem Raum.
XIII. Förderung und Schutz von Grundrechten, Menschenrechten und Bürgerrechten, sowie Fördermaßnahmen zur Entwicklung der Demokratie, darunter
1. Aktivitäten für den Aufbau einer Zivilgesellschaft und Förderung der Toleranz.
XIV. Verbreitung und Schutz von Verbraucherrechten.
XV. Aktivitäten im Bereich der Europäischen Integration, Entwicklung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften, darunter
1. Maßnahmen zur Schaffung von Wissens- und Verständigungsebenen zwischen den Völkern Europas.
2. Unterstützende Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren, die eine Zusammenarbeit und Kontaktentwicklung zwischen Völkern Europas erschweren.
XVI. Förderung und Organisation von Freiwilligenarbeit.
§ 5
Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die
1. Verlags-, Ausbildungs- uns Lehrtätigkeit.
2. Haltung von Vorträgen, Organisation von Seminaren und Kursen.
3. Anregung und Unterstützung der bürgerlichen und kommunalen Initiativen zwecks  Anwendung moderner Techniken im Bereich des Umweltschutzes.
4. Sammlung und Zusammenstellung von Informationsmaterialien zu folgenden Themen: Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung, Aufbau einer Bürgergesellschaft, Verbreitung von Toleranz.
5. Hilfe in Rechtsfragen.
6. Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, deren Grundsätze und Aktivitäten im Einklang mit Zielsetzung des Vereines stehen.
7. Organisation von Schulungen, Konferenzen, Workshops, öffentlichen Veranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und anderen Aktivitäten.
8. Informationsmanagement.
9. Kontaktaufnahme und Kontaktpflege sowie Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.
10. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit staatlichen und lokalen Behörden, Unternehmern und deren Organisationen, Hochschulen und Wissenschaftlern sowie prominenten Persönlichkeiten aus dem sozialen, kulturellen und politischen Bereich.
TEIL III
MITGLIEDER,  IHRE RECHTE UND PFLICHTEN
§ 6
Ordentliches Mitglied des Vereines kann natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll rechtsfähig und der Bürgerrechte nicht beraubt ist.
§ 7
Fördermitglied kann eine natürliche und juristische Person sein.
§ 8
Unter folgenden Bedingungen können natürliche Personen ihre Mitgliedschaft erwerben:
Antragsteller/innen können in die „Eko-Unia“ aufgenommen werden, wenn sie nachfolgende Bedingungen erfüllen
1. Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und  Fassung eines Vorstandsbeschlusses über die Mitgliedschaftsaufnahme binnen eines Monats.
2. Wird der Aufnahmeantrag durch den Vorstandsbeschluss abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen 14 Tagen bei der Hauptversammlung Widerspruch einzulegen.
§ 9
Jedes ordentliche Mitglied kann auf der Grundlage des Gesetzes
1. wählen und in den Vorstand des Vereines selbst gewählt werden,
2. aktiv an den Arbeiten des Vereins teilnehmen,
3.  Initiativen ergreifen und Vereinsaktivitäten fördern,
4. Vereinshilfe beanspruchen.
§ 10
Zu den Pflichten eines ordentlichen Mitglieds gehört:
1 aktive Teilnahme an den Arbeiten des Vereines,
2 Förderung der Vereinsaktivitäten in der Gesellschaft,
3 Einhaltung und Befolgung der Vereinssatzung und Vereinsbeschlüssen,
4. Regelmäßige Zahlung von Vereinsbeiträgen.
§ 11
Das Fördermitglied verfügt über kein aktives und passives Wahlrecht in den Vereinsbehörden, ihm wird nur eine beratende Stimme gewährt.
§ 12
I. Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Austritt aus dem Verein,
2. Ausschluss durch den Vorstandsbeschluss wegen Nichtbeachtung der Satzung,
3. Streichung von der Mitgliederliste aufgrund des Vorstandsbeschlusses wegen des Wegfalls von Mitgliedsbeiträgen in den letzten 2 Jahren, fehlender aktiven Teilnahme an Arbeiten des Vereines sowie aufgrund der Beeinträchtigung  des Ansehens des Vereins,
4. Liquidation der Rechtspersönlichkeit (betrifft das Fördermitglied),
5. Tod.                                                                                                                                           
II. Gegen die Beschlussfassung des  Vorstandes zum Ausschluss aus der Mitgliedschaft kann der Betroffene binnen 14 Tagen ab dem Tag der Beschlussverkündung bei der Hauptversammlung Widerspruch einlegen.
TEIL IV.
PRINZIPIEN DER TÄTIGKEIT DES VEREINS
§ 13
1. Beschlüsse der Vereinsbehörde werden mit einfacher Stimmenmehrheit in einer offenen Abstimmung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ist 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
2. Die Mitglieder der Revisionskommission können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
3. Das Stimmrecht auf der Mitglieder-  oder Delegiertenversammlung haben nur Mitglieder oder Delegierte und auf der Abteilungsversammlung nur Mitglieder.
4. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds kann der Vereinsvorstand ein neues Mitglied kooptieren. Im Falle des Rücktritts eines Mitglieds der Revisionskommission kann die Revisionskommission ebenfalls ein neues Mitglied kooptieren. Die Anzahl von neu kooptierten Mitgliedern darf  die Gesamtzahl von 1/3 der aus den Wahlen hervorgehenden Mitglieder nicht überschreiten.
5. Die Amtszeit dauert zwei Jahre.
TEIL V
ORGANE DES VEREINS
§ 14
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung,
2. der Vereinsvorstand,
3. die Revisionskommission.
§ 15
1. Die Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche oder außerordentliche statt.
§ 16
1. Eine ordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung wird vom Vereinsvorstand einberufen.
Ein Mitglied kann nur von einer Abteilung als Delegierter gewählt werden, wenn sein Beitrittsdauer mindestens ein Jahr während der Amtszeit beträgt.
2. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitglieder- und Delegiertenversammlung auf der folgenden Grundlage einberufen:
(1) Vorstandsbeschlüsse des Vereins,
(2) Antrag der Revisionskommission,
(3) Anforderung von mindestens 1/3 der Mitglieder,
(4) Anforderung von mindestens 1/3 der Abteilungen,
3. Eine ordentliche oder außenordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hat spätestens innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Beschlussfassung, Antragsstellung oder Aufforderung, stattzufinden.
4. Die schriftliche Benachrichtigung über die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mindestens einen Monat vor dem festgelegten Termin der Versammlung. Sollte die Hauptversammlung zum bestimmten Termin nicht stattfinden, so hat der Vereinsvorstand für die nächste Hauptversammlung einen zweiten Termin zu bestimmen.
5. Die Auswahl der Delegierten auf der Vereinsversammlung kommt nur dann zustande, wenn die Grenzzahl von 500 Mitgliedern überschritten wird. Auf einem Delegierten entfallen in dem genannten Fall 5 Vereinsmitglieder, es sei denn, dass die Gesamtzahl der Mitglieder die Grenzzahl von 1000 überschreitet, so entfallen auf einem Delegierten 10 Mitglieder. Falls der Quotient keine rationale Ganzzahl ist, so wird ein Delegierter dazu gewählt. Die Amtszeit von Delegierten umfasst die Amtszeit des Vereins.
§ 17
Eine ordentliche oder außenordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist rechtskräftig, wenn:
1. In der ersten Sitzung mindestens die Hälfte der vereinigten Vereinsmitglieder oder ausgewählten Delegierten anwesend ist.
2. Im zweiten Sitzungstermin unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder und Delegierten.
§18
Der Mitglieder- und Delegiertenversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. Beschluss über Satzungsänderungen,
2. Beschluss über die Grundsätze für die Tätigkeit des Vereins,
3. Abberufung und Wahl der Vorstandsmitglieder. Bildung der neu gewählten Vereinsbehörden innerhalb von 7 Tagen, gerechnet ab dem Tage der Wahl.
Revisionskommission, die sich aus 3 bis 5 Mitglieder zusammensetzt, wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Die Revisionskommission hat sich nach den Bestimmungen der von der Mitgliederversammlung erlassenen Geschäftsordnung zu richten,

4. Vorlage eines Tätigkeitsberichts des Vereinsvorstandes, zusammen mit Anträgen bezüglich der Frage der Entlastung,
5. Beschlussfassung über den Erwerb und Verkauf einer Liegenschaftsbelastung, die Vereinsvermögen ist,
6. Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
7. Beschluss einer Vereinsordnung der Organe im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung,
8. Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen über den Beitritt oder dem Austritt aus den nationalen und internationalen Verbänden mit ähnlichem Tätigkeitsprofil,
9. Prüfung der Vereinsabteilungen, Organe und deren Mitglieder sowie anderer Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich des Vereins fallen,
10. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
§19
1. 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alljährlich von dem Vereinsvorstand einberufen.
2. Beläuft sich die Mitgliederzahl auf mehr als 100, so nehmen an der Mitgliederversammlung die Delegierten des Vereins teil.
3. Satzungsbeschlüsse über Mitgliederversammlung nehmen ebenfalls Bezug auf Delegiertenversammlung.
4. Die Wahl von Delegierten für die Mitgliederversammlung wird von Vereinigungen der Vereinsmitglieder getroffen. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Wahl von Delegierten
§20
1. Für die Gültigkeit der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
2. Die Beschlüsse  werden nach § 13 Abs.1 gefasst.                                                                                                                                                3. Ausnahme bilden hierzu Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, für deren Gültigkeit eine qualifizierte Mehrheit von 2/3  der anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 21
Abstimmung ist offen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder ordnet der Vorsitzende der Versammlung eine geheime Abstimmung an.
§ 22
Der Vereinsvorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vereinsvorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei bis vier Vorstandmitgliedern.
§ 23
1. Die Vervollständigung der Zusammensetzung des Vorstandes darf  mit nicht mehr als 1/3 der Vorstandsmitglieder nur vom Vereinsvorstand vorgenommen werden.
2. Die Vervollständigung der Zusammensetzung der Revisionskommission darf mit nicht mehr als 1/3 der Revisionsmitglieder von der Revisionskommission vorgenommen werden.
3. Wird die Zahl von 1/3 bei der Vervollständigung der Zusammensetzung überschritten, so ist die Hauptversammlung für die Ergänzung der Zusammensetzung des Vorstandes verantwortlich (§ 16 Abs. 3)
§ 24
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung der Hauptversammlung,
2. Festsetzung von Plänen über die Tätigkeiten des Vereins, Verabschiedung des Haushaltsplanes einschließlich der vom Verein umgesetzten Projekte,
3. Verwaltung des Vermögens des Vereines sowie Aufsicht über Entscheidungsprozesse in Fragen des Eigentums mit Ausnahme der in § 18  näher beschriebenen  Angelegenheiten,
4. Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder des Vereins,
5. Einberufung der Mitgliederversammlung,
6. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge,
7. Vertretung des Vereins nach außen,
8. Ernennung und Festsetzung des Tätigkeitsbereichs der Agentur zwecks Erfüllung der in der Vereinssatzung festgelegten Aufgaben,
9. Durchführung von Kontrollen und Bewertung der Agentur,
10. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
11. Anerkennung der Vereinsangestellten.
§ 25
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in Anwesenheit von mindestens 1. Gesamtzahl seiner Mitglieder gefasst, darunter dem Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 26
Vorstandssitzung wird von dem Vereinsvorsitzenden mindestens einmal innerhalb von zwei Monaten einberufen.
§ 27
Revisionskommission ist ein Kontrollorgan des Vereines. Sie besteht aus den durch die Mitgliederversammlung einberufenen Mitgliedern.
§ 28
Der Revisionskommission obliegen folgende Aufgaben:

1. Durchführung von mindestens alljährlichen Kontrollen hinsichtlich der Gesamttätigkeit des Vereins, vor allem ihrer Finanzwirtschaft,
2. Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen,
3. Vorstellung von Schlussfolgerungen und Vermerken über die aktuelle Vereinstätigkeit bei dem Vorstand,
4. Vorlage eines Tätigkeitsberichts an die Mitgliederversammlung zusammen mit Anträgen bezüglich der Frage der Entlastung des Vorstandes,
5. Aufsicht über die Tätigkeiten der Abteilungen der Revisionskommission.
TEIL VI
VERMÖGEN DES VEREINS
§ 29
1. Das Vermögen des Vereins besteht aus:
(1) Mitgliedsbeiträgen,
(2) Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen,
(3) Einnahmen aus eigener wirtschaftlichen Tätigkeit,
(4) Spenden aus der Öffentlichkeit,
(5) Zuschüssen,
(6) Gewinnen, die durch die Agentur erarbeitet wurden.

2. Willenserklärung und Rechtsakte unterzeichnen im Namen des Vereins zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende. Bevollmächtigung im Namen des Vereins gewährt der Vorstand.
3. Einnahmen aus der eigenen Tätigkeit sind ausschließlich für die Umsetzung der Satzungszwecke des Vereins zu verwenden.
TEIL VII
AGENTUREN, DIE EINE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT AUSÜBEN
§ 30
1. Der Zuständigkeitsbereich der Agentur erstreckt sich auf die Erfüllung von Satzungszwecken des Vereins, in den nicht umgesetzten Aufgaben im Rahmen der sozialen Arbeit der Vereinsmitglieder, die von den Leiharbeitern ausgeführt werden.
2. Der Leiter der Agentur wird vom Vereinsvorstand auf unbestimmte Zeit gewählt.
3. Dem Leiter der Agentur obliegen folgende Aufgaben:
a) Antragstellung auf Beschäftigung bei dem Vereinsvorstand, Entlassung von Mitarbeitern der Agentur sowie Ausübung der amtlichen Aufsicht über die Mitarbeiter der Agentur,
b) Vorschläge über die Lohnhöhe und Zulagen für die Angestellten der Agentur im Rahmen der von dem Vereinsvorstand beschlossenen erlassenen Vereinsordnung,
c) Planung und Organisation von Agenturarbeiten,
d) Führung der laufenden Finanzwirtschaft der Agentur.
TEIL VIII
VEREINSABTEILUNGEN
§ 31
1. Vereinsabteilungen können einberufen werden, wenn auf dem Gebiet einer oder mehreren    Woiwodschaften mindestens 15 Mitglieder vertreten sind.
2. Vereinsabteilungen bestehen aus:

1) den Versammlungen der Abteilungsmitglieder,
2) dem Vorstand der Vereinsabteilung,
3) der Revisionskommission der Vereinsabteilung.
§ 32
VERSAMMLUNGEN DER ABTEILUNGSMITGLIEDER
Beschlüsse in § 15, 16, 17, 23 sind zu befolgen, wobei die Einberufung von außenordentlicher Versammlung der Abteilungsmitglieder nur im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse erfolgen kann.
§ 33
In den Kompetenzbereich der Versammlungen von Abteilungsmitgliedern fallen:

1. Verabschiedung des Programms über die Tätigkeit der Vereinsabteilung im Einvernehmen  mit den Satzungsgrundsätzen und Beschlüssen des Vereinsvorstandes,
2. Prüfung von Berichten und  Anträgen des Vorstandes der Abteilung der Revisionskommission, Tätigkeitsbewertung der Vereinsabteilung sowie Beschlussfassung in dem betreffenden Bereich,
3. Abberufung und Wahl des Vorstandes und der Abteilung der Revisionskommission. Die Konstituierung der neuen Behörde hat innerhalb von 7 Tagen nach der Neuwahl zu erfolgen,
4. Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung,
5. Prüfung von anderen Angelegenheiten hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Vereinsabteilung, die den anderen Organen nicht vorenthalten bleiben dürfen.
§ 34
Der Vorstand der Vereinsabteilung leitet die Tätigkeiten der Abteilung und ist für eigene Arbeit vor der Versammlung der Abteilungsmitglieder und vor dem Vereinsvorstand verantwortlich. Der Vereinsvorstand besteht aus 5 bis 7 Mitglieder, darunter: dem Abteilungsvorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden sowie 2 bis 4 Vorstandsmitgliedern.
§ 35
Der Vereinsabteilung obliegen folgende Aufgaben:

1. Umsetzung von Satzungsgrundsätzen, Beschlüssen von Versammlungsmitgliedern der Abteilungen sowie Beschlüssen, Bestimmungen und Richtlinien des Vereinsvorstandes,
2. Verabschiedung von Arbeitsplänen und Haushaltsbudget,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der erteilten Ermächtigung durch den Vereinsvorstand,
4. Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder des Vereins,
5. Prüfung und Umsetzung von Anträgen der Revisionskommission der Abteilung,
6. Einberufung der Versammlung der Abteilungsmitglieder,
7. Berichterstattung über eigene Tätigkeit.
§ 36
Sitzungen der Vorstandsabteilung finden gegebenenfalls mindestens einmal innerhalb von zwei Monaten statt.
§ 37
1. Revisionskommission der Abteilung ist ein Kontrollorgan über die Tätigkeit der Abteilung.
2. Sie besteht aus 3 bis 5 Mitglieder: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Mitgliedern.
§ 38
Der Revisionskommission der Abteilung obliegen folgende Aufgaben:

1. Eine mindestens einmal im Jahr durchgeführte Kontrolle über die Gesamttätigkeit der Abteilung, Durchführung der laufenden und jährlichen Kontrollen der Kammertätigkeit, vor allem ihrer Finanzwirtschaft,
2. Berichterstattung und Bewertung der Tätigkeit der Vorstandsabteilung auf der Versammlung der Abteilungsmitglieder,
3. Vorlage eines Tätigkeitsberichts an die Versammlung der Mitgliederabteilungen, zusammen mit Anträgen bezüglich der Frage der Entlastung des Vorstandes.
§ 39
Versammlungen, Sitzungen der Vorstandsabteilung finden gegebenenfalls mindestens einmal innerhalb von zwei Monaten statt.
TEIL IX
AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 40
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit gemäß § 20 Abs.3 (Vgl. diese Satzung) erfolgen.
2. Das Vereinsvermögen wird gemäß Abs.1 an einen bestimmten sozialen Zweck oder zugunsten einer anderen ökologischen Nichtregierungsorganisation übergeben.
TEIL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 41
Soweit bestimmte Vorschriften im Rahmen dieser Satzung nicht geregelt sind, so gilt die Vereinssatzung vom 7. April 1989. - Recht über Vereine ( U. z 1989 r. Nr 20, poz. 104).